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Majadahonda, Autonome Gemeinschaft Madrid, Spanien

Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda

OffenGrundsteuervorteilWohnhäuserAktualisiert am 28. September 2026

50 % Ermäßigung der Immobiliensteuer (IBI) für 8 Jahre bei Wohnungen, deren Solaranlage mindestens 40 % ihrer Energie liefert.

Wie viel
50 % Nachlass auf die Grundsteuer für 8 Jahre
Aktueller Stand
OffenEnde: Kein Enddatum veröffentlicht

Wer berechtigt ist

Städtische Wohnimmobilien (Wohnungen); einmal pro Immobilie; Antrag vor dem 1. Januar.

So beantragen Sie es

Beantragen Sie es über die amtliche Seite. Prüfen Sie zuerst diese Punkte:

  • Nur Wohnhäuser
  • Die Solaranlage muss mindestens 40 % der gesamten Energieversorgung liefern (technisches Projekt oder Gutachten)
  • Antrag vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ermäßigung gelten soll
  • Die Anlage muss freiwillig sein (nicht durch Bauvorschriften für Neubauten oder umfassende Sanierungen vorgeschrieben)
Amtliche Seite: Ayuntamiento de Majadahonda — Ordenanza fiscal nº 2 IBI, art. 7.5

Termine

Beginn
Läuft bereits
Ende
Kein Enddatum veröffentlicht
Zuletzt geprüft
Am 28. September 2026 recherchiert, Prüfung durch eine Person ausstehend

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Fragen

Ist Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda derzeit offen?

Ja. Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda ist laut den veröffentlichten Daten heute offen.

Wer kann Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda erhalten?

Städtische Wohnimmobilien (Wohnungen); einmal pro Immobilie; Antrag vor dem 1. Januar.

Wie viel bringt Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda?

50 % Nachlass auf die Grundsteuer für 8 Jahre.

Wie beantrage ich Bonificación del IBI por instalación de energía solar — Majadahonda?

Über die amtliche Seite (Ayuntamiento de Majadahonda — Ordenanza fiscal nº 2 IBI, art. 7.5). Prüfen Sie zuerst: Die Solaranlage muss mindestens 40 % der gesamten Energieversorgung liefern (technisches Projekt oder Gutachten); Antrag vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ermäßigung gelten soll; Die Anlage muss freiwillig sein (nicht durch Bauvorschriften für Neubauten oder umfassende Sanierungen vorgeschrieben).

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